AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Wartungsservice Bracker
Inhaber: Florian Bracker
19303 Dömitz

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über Wartungs-, Reparatur-, Instandsetzungs- sowie Prüfleistungen, insbesondere UVV-Prüfungen.

(2) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

(3) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§2 Vertragsabschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

§3 Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer individuellen Vereinbarung.

(2) Wartungs-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.

(3) UVV-Prüfungen erfolgen gemäß den jeweils gültigen Vorschriften und Regelwerken der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung der Leistungen geeignete Subunternehmer einzusetzen.

§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zu prüfenden oder zu bearbeitenden Maschinen, Anlagen oder Arbeitsmittel zum vereinbarten Termin zugänglich, betriebsbereit und prüfbereit sind.

(2) Notwendige Informationen, Unterlagen sowie vorhandene Prüfberichte sind dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

§5 Termine und Fristen

(1) Vereinbarte Termine gelten als verbindlich, sofern sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.

(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.

§ 6 Terminreservierung, Stornierung und Ausfallvergütung

(1) Mit Auftragserteilung bzw. schriftlicher Annahme des Angebots wird der vereinbarte Leistungszeitraum verbindlich für den Auftraggeber reserviert. Der Auftragnehmer hält die zur Leistungserbringung erforderlichen personellen, organisatorischen und zeitlichen Kapazitäten vor.

(2) Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sagt der Auftraggeber einen bereits beauftragten Einsatz ab oder verschiebt diesen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Ausfallvergütung zu berechnen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Absage beim Auftragnehmer.

(4) Für Einsätze mit einer geplanten Dauer von 1 bis 4 Werktagen gelten folgende Ausfallvergütungen:

a) bis einschließlich 5 Werktage vor Leistungsbeginn: kostenfrei

b) 4 bis 2 Werktage vor Leistungsbeginn: 25 % des vereinbarten Auftragswertes

c) weniger als 2 Werktage vor Leistungsbeginn: 50 % des vereinbarten Auftragswertes

d) nach Leistungsbeginn oder bei Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Leistung: 100 % des vereinbarten Auftragswertes

(5) Für Einsätze mit einer geplanten Dauer von 5 oder mehr Werktagen gelten folgende Ausfallvergütungen:

a) bis einschließlich 10 Werktage vor Leistungsbeginn: kostenfrei

b) 9 bis 5 Werktage vor Leistungsbeginn: 25 % des vereinbarten Auftragswertes

c) 4 bis 2 Werktage vor Leistungsbeginn: 50 % des vereinbarten Auftragswertes

d) weniger als 2 Werktage vor Leistungsbeginn: 80 % des vereinbarten Auftragswertes

e) nach Leistungsbeginn oder bei Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Leistung: 100 % des vereinbarten Auftragswertes

(6) Bereits erbrachte Leistungen, insbesondere Planungs-, Vorbereitungs-, Abstimmungs-, Dokumentations- und Projektierungsleistungen, sind unabhängig von einer Absage oder Terminverschiebung in voller Höhe zu vergüten.

(7) Zusätzlich werden dem Auftraggeber bereits angefallene und nachweisbare Kosten, insbesondere für Reisebuchungen, Unterkünfte, Visa- und ETA-Anträge, A1-Bescheinigungen, Genehmigungen, Schulungen, Mietgeräte, Transportkosten sowie sonstige projektbezogene Aufwendungen in tatsächlicher Höhe berechnet, soweit diese nicht mehr kostenfrei storniert oder anderweitig verwendet werden können.

(8) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(9) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten, soweit der tatsächlich entstandene Schaden die vorstehenden Pauschalen übersteigt.

§9 Gewährleistung

(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

(2) Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzleistung.

(3) Keine Gewährleistung besteht für Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Verschleiß oder Eingriffe Dritter.

§10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

§11 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ersatzteile oder Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

§12 Prüfgegenstände und Verantwortung des Auftraggebers

(1) Prüfungen werden ausschließlich an den vom Auftraggeber bereitgestellten oder vorgeführten Geräten durchgeführt.

(2) Für nicht vorgeführte, nicht bereitgestellte oder nicht zugängliche Geräte übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung von Prüfpflichten oder Prüffristen.

(3) Die Verantwortung für die Vollständigkeit der zu prüfenden Arbeitsmittel liegt beim Auftraggeber.

§13 Umfang der UVV-Prüfung

(1) UVV-Prüfungen erfolgen als Sicht-, Funktions- und Sicherheitsprüfung gemäß den geltenden Vorschriften der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.

(2) Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Demontage von Bauteilen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Elektrische Prüfungen, insbesondere nach DGUV Vorschrift 3, sind nicht Bestandteil der Leistungen, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

§14 Haftung für verdeckte Mängel

(1) Die Prüfung stellt eine Momentaufnahme des Zustandes zum Zeitpunkt der Prüfung dar.

(2) Für verdeckte Mängel, Materialermüdungen oder Schäden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennbar waren, wird keine Haftung übernommen.

(3) Veränderungen durch Nutzung, Verschleiß oder äußere Einwirkungen nach der Prüfung liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.

§15 Umgang mit festgestellten Mängeln

(1) Festgestellte Mängel werden im Prüfbericht dokumentiert.

(2) Die Verantwortung für die Beseitigung der Mängel sowie für den sicheren Weiterbetrieb liegt beim Auftraggeber.

(3) Erfolgt ein Weiterbetrieb trotz festgestellter sicherheitsrelevanter Mängel, geschieht dies auf Verantwortung des Auftraggebers.

§16 Prüfplaketten

(1) Prüfplaketten dokumentieren ausschließlich die Durchführung der Prüfung zum jeweiligen Zeitpunkt.

(2) Für entfernte, manipulierte oder beschädigte Prüfplaketten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§17 Prüfberichte und Dokumentation

(1) Über durchgeführte Prüfungen erhält der Auftraggeber einen Prüfbericht oder eine entsprechende Dokumentation.

(2) Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Prüfunterlagen verantwortlich.

§18 Wartezeiten und nicht bereitgestellte Geräte

(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle zu prüfenden Geräte zum vereinbarten Termin bereitstehen.

(2) Eine Wartezeit von 15 Minuten ab dem vereinbarten Termin wird kostenfrei gewährt.

(3) Überschreitet die Wartezeit 15 Minuten, wird für jede angefangene halbe Stunde eine Pauschale in Höhe von ¼ des Stundensatzes berechnet.

(4) Kann die Prüfung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, kann der Termin als kostenpflichtiger Ausfalltermin berechnet werden.

§19 Wartungs- und Reparaturleistungen

(1) Wartungs- und Reparaturarbeiten werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.

(2) Wartungsarbeiten erfolgen grundsätzlich ohne vollständige Demontage der Anlage, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Einstellungen, Justierungen oder kleinere Instandsetzungen vorzunehmen, sofern diese für den sicheren Betrieb erforderlich sind.

§20 Zustand der Anlagen und Vorschäden

(1) Wartungs- und Reparaturleistungen beziehen sich ausschließlich auf den zum Zeitpunkt der Arbeiten vorhandenen Zustand der Anlage.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene Mängel, Verschleiß, Materialermüdung oder unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind.

§21 Ersatzteile und Materialien

(1) Ersatzteile und Materialien werden, sofern nicht anders vereinbart, gesondert berechnet.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichwertige Ersatzteile oder Komponenten zu verwenden, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung über Originalteile besteht.

§22 Funktionsprüfung

Nach Abschluss von Wartungs- oder Reparaturarbeiten erfolgt eine Funktionsprüfung im üblichen Betriebsumfang, soweit dies technisch möglich ist.

§23 Haftung für Betriebs- oder Produktionsausfälle

Der Auftragnehmer haftet nicht für Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen oder sonstige Folgeschäden, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

§24 Arbeitssicherheit

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz sowie die zu wartenden Maschinen und Anlagen den geltenden Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften entsprechen.

§25 Sicherheitsbedingte Stilllegung

Stellt der Auftragnehmer während der Arbeiten fest, dass von einer Maschine oder Anlage eine unmittelbare Gefahr ausgeht, ist er berechtigt, diese vorübergehend außer Betrieb zu nehmen.

§26 Haftungsbegrenzung

(1) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf die Höhe der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.

(2) Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

§27 Prüffristen und Prüferinnerungen

(1) Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher oder vorgeschriebener Prüffristen liegt beim Auftraggeber.

(2) Eventuelle Erinnerungen an Prüftermine erfolgen ausschließlich als freiwilliger Service und begründen keine rechtliche Verpflichtung des Auftragnehmers.

(3) Aus unterbliebenen oder verspäteten Erinnerungen können keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer hergeleitet werden.

§28 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetz.

(2) Personenbezogene Daten werden nur insoweit erhoben und verarbeitet, wie dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, zur Bearbeitung von Anfragen oder zur Rechnungsstellung erforderlich ist.

(3) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

(4) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung auf der Website des Auftragnehmers einsehbar.

§29 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

§30 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

Stand: März 2026

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